Rechtssatz RS0133844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133844
Entscheidungsdatum
08.11.2021
Rechtssatz
Im Fall einer teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Rechtsmittelentscheidung des KOG ist nur die Entscheidung des KOG und nicht jene des Kartellgerichts zu veröffentlichen. Diese Entscheidung ist (abgesehen von sich aus § 37 Abs 2 KartG ergebenden Veränderungen) grundsätzlich unverändert zu publizieren und kann daher gegebenenfalls auch sonst nicht der Veröffentlichungspflicht unterfallende aufhebende Teile umfassen.Im Fall einer teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Rechtsmittelentscheidung des KOG ist nur die Entscheidung des KOG und nicht jene des Kartellgerichts zu veröffentlichen. Diese Entscheidung ist (abgesehen von sich aus Paragraph 37, Absatz 2, KartG ergebenden Veränderungen) grundsätzlich unverändert zu publizieren und kann daher gegebenenfalls auch sonst nicht der Veröffentlichungspflicht unterfallende aufhebende Teile umfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133844
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20211108_OGH0002_0160OK00002_21M0000_001