Rechtssatz RS0133857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133857
Geschäftszahl
14Os48/21x (14Os50/21s)
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Rechtssatz
Ein Einspruch gegen die (ohne gerichtliche Bewilligung von der Staatsanwaltschaft angeordnete; § 110 Abs 2 StPO) Ermittlungsmaßnahme der Sicherstellung im Rahmen einer Durchsuchung von Orten kann nicht mit einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Durchsuchung verbunden werden, weil es sich dabei um eine andere Ermittlungsmaßnahme handelt.Ein Einspruch gegen die (ohne gerichtliche Bewilligung von der Staatsanwaltschaft angeordnete; Paragraph 110, Absatz 2, StPO) Ermittlungsmaßnahme der Sicherstellung im Rahmen einer Durchsuchung von Orten kann nicht mit einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Durchsuchung verbunden werden, weil es sich dabei um eine andere Ermittlungsmaßnahme handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133857
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20211116_OGH0002_0140OS00048_21X0000_001