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Rechtssatz RS0133858×

Rechtssatz RS0133858

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133858

Geschäftszahl

14Os48/21x (14Os50/21s)

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Rechtssatz

Im Fall der Unterlassung einer Bezeichnung iSd Paragraph 112, Absatz eins, erster Satz StPO durch den Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft die von der Sicherstellung umfassten Aufzeichnungen und Datenträger (im Rahmen deren Auswertung) auf ihre Verfahrensrelevanz zu prüfen und nur solche Unterlagen zum Akt zu nehmen, welche im weiteren Verfahren als relevante Beweismittel in Frage kommen und nicht dem Umgehungsverbot des Paragraph 157, Absatz 2, (Paragraph 144, Absatz eins,) StPO unterliegen. Gegen eine (erst dabei denkbare) Verletzung von Artikel 8, MRK kann gerichtlicher Rechtsschutz durch Erhebung eines Einspruchs nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO und ‑ im Fall ablehnenden Gerichtsbeschlusses ‑ einer Beschwerde an das Oberlandesgericht erlangt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133858

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Dokumentnummer

JJR_20211116_OGH0002_0140OS00048_21X0000_002