Rechtssatz RS0133858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133858
Geschäftszahl
14Os48/21x (14Os50/21s)
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Rechtssatz
Im Fall der Unterlassung einer Bezeichnung iSd § 112 Abs 1 erster Satz StPO durch den Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft die von der Sicherstellung umfassten Aufzeichnungen und Datenträger (im Rahmen deren Auswertung) auf ihre Verfahrensrelevanz zu prüfen und nur solche Unterlagen zum Akt zu nehmen, welche im weiteren Verfahren als relevante Beweismittel in Frage kommen und nicht dem Umgehungsverbot des § 157 Abs 2 (§ 144 Abs 1) StPO unterliegen. Gegen eine (erst dabei denkbare) Verletzung von Art 8 MRK kann gerichtlicher Rechtsschutz durch Erhebung eines Einspruchs nach § 106 Abs 1 StPO und ‑ im Fall ablehnenden Gerichtsbeschlusses ‑ einer Beschwerde an das Oberlandesgericht erlangt werden.Im Fall der Unterlassung einer Bezeichnung iSd Paragraph 112, Absatz eins, erster Satz StPO durch den Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft die von der Sicherstellung umfassten Aufzeichnungen und Datenträger (im Rahmen deren Auswertung) auf ihre Verfahrensrelevanz zu prüfen und nur solche Unterlagen zum Akt zu nehmen, welche im weiteren Verfahren als relevante Beweismittel in Frage kommen und nicht dem Umgehungsverbot des Paragraph 157, Absatz 2, (Paragraph 144, Absatz eins,) StPO unterliegen. Gegen eine (erst dabei denkbare) Verletzung von Artikel 8, MRK kann gerichtlicher Rechtsschutz durch Erhebung eines Einspruchs nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO und ‑ im Fall ablehnenden Gerichtsbeschlusses ‑ einer Beschwerde an das Oberlandesgericht erlangt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133858
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20211116_OGH0002_0140OS00048_21X0000_002