Rechtssatz RS0133860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133860
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 27a KSchG ist auch dann anwendbar, wenn der Werkunternehmer nicht das gesamte Entgelt, sondern nur einen um bestimmte Ersparnisse und Einkünfte aus anderweitigem Erwerb verminderten Teil davon geltend macht.Die Bestimmung des Paragraph 27 a, KSchG ist auch dann anwendbar, wenn der Werkunternehmer nicht das gesamte Entgelt, sondern nur einen um bestimmte Ersparnisse und Einkünfte aus anderweitigem Erwerb verminderten Teil davon geltend macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133860
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20211123_OGH0002_0040OB00119_21K0000_001