Rechtssatz RS0133864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133864
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
§ 180 Abs 3 ABGB gilt auch dann, wenn zwar die gemeinsame Obsorge beider Elternteile aufrechterhalten werden soll, aber ein Elternteil nun die hauptsächliche Betreuung anstrebt. Entsprechendes gilt, wenn ein Doppelresidenzmodell mit einer Betreuung im zeitlich gleichen Ausmaß die bisherige Betreuung im gemeinsamen Haushalt ersetzen soll.Paragraph 180, Absatz 3, ABGB gilt auch dann, wenn zwar die gemeinsame Obsorge beider Elternteile aufrechterhalten werden soll, aber ein Elternteil nun die hauptsächliche Betreuung anstrebt. Entsprechendes gilt, wenn ein Doppelresidenzmodell mit einer Betreuung im zeitlich gleichen Ausmaß die bisherige Betreuung im gemeinsamen Haushalt ersetzen soll.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 146/21f
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 146/21f
- 4 Ob 68/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2025 4 Ob 68/25s
nur: § 180 Abs 3 ABGB gilt auch für den Fall, wonach zwar die vereinbarte Obsorge beider Elternteile aufrecht erhalten werden soll, aber über den Antrag eines Elternteils zu entscheiden ist, der eine hauptsächliche Betreuung des Minderjährigen in seinem Haushalt anstrebt. (T1)
- 10 Ob 58/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 10 Ob 58/25i
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133864
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20210928_OGH0002_0040OB00146_21F0000_001