Rechtssatz RS0133865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133865
Entscheidungsdatum
23.11.2021
Rechtssatz
Auch lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind von Art 7 Z 2 EuGVVO umfasst, sofern sich nach dem Klagsvorbringen das unlautere Verhalten auf dem Markt jenes Mitgliedsstaats auswirkt, dessen Zuständigkeit in Anspruch genommen wird.Auch lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind von Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO umfasst, sofern sich nach dem Klagsvorbringen das unlautere Verhalten auf dem Markt jenes Mitgliedsstaats auswirkt, dessen Zuständigkeit in Anspruch genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133865
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20211123_OGH0002_0040OB00178_21M0000_001