Rechtssatz RS0133871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133871
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Rechtssatz
Bei zwei miteinander in unlösbarem Widerspruch stehenden materiell rechtskräftigen Entscheidungen genießt die zweite, also die zeitlich spätere, den Vorrang; sie sistiert die Rechtskraft der Vorentscheidung. Begründet wird dies mit dem Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 6 ZPO, der bei anderer Sicht keinen Anwendungsbereich hätte. Der genannte Grundsatz gilt nicht nur dann, wenn die beiden miteinander in Widerspruch stehenden Entscheidungen in unterschiedlichen Verfahren gefällt wurden. Der Bindungskonflikt zwischen zwei widersprechenden Entscheidungen stellt sich genauso auch dann, wenn diese im selben Verfahren ergingen. Mag auch die jüngere Entscheidung im Vorprozess gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ gefasst worden sein, so ändert dies nichts am Bestehen zweier rechtskräftiger widersprechender Entscheidungen.Bei zwei miteinander in unlösbarem Widerspruch stehenden materiell rechtskräftigen Entscheidungen genießt die zweite, also die zeitlich spätere, den Vorrang; sie sistiert die Rechtskraft der Vorentscheidung. Begründet wird dies mit dem Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO, der bei anderer Sicht keinen Anwendungsbereich hätte. Der genannte Grundsatz gilt nicht nur dann, wenn die beiden miteinander in Widerspruch stehenden Entscheidungen in unterschiedlichen Verfahren gefällt wurden. Der Bindungskonflikt zwischen zwei widersprechenden Entscheidungen stellt sich genauso auch dann, wenn diese im selben Verfahren ergingen. Mag auch die jüngere Entscheidung im Vorprozess gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ gefasst worden sein, so ändert dies nichts am Bestehen zweier rechtskräftiger widersprechender Entscheidungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133871
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20211222_OGH0002_0060OB00201_21H0000_001