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Rechtssatz RS0133871

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133871

Geschäftszahl

6Ob201/21h

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Rechtssatz

Bei zwei miteinander in unlösbarem Widerspruch stehenden materiell rechtskräftigen Entscheidungen genießt die zweite, also die zeitlich spätere, den Vorrang; sie sistiert die Rechtskraft der Vorentscheidung. Begründet wird dies mit dem Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO, der bei anderer Sicht keinen Anwendungsbereich hätte. Der genannte Grundsatz gilt nicht nur dann, wenn die beiden miteinander in Widerspruch stehenden Entscheidungen in unterschiedlichen Verfahren gefällt wurden. Der Bindungskonflikt zwischen zwei widersprechenden Entscheidungen stellt sich genauso auch dann, wenn diese im selben Verfahren ergingen. Mag auch die jüngere Entscheidung im Vorprozess gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ gefasst worden sein, so ändert dies nichts am Bestehen zweier rechtskräftiger widersprechender Entscheidungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133871

Im RIS seit

25.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022

Dokumentnummer

JJR_20211222_OGH0002_0060OB00201_21H0000_001