Rechtssatz RS0133872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133872
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Rechtssatz
Ein Bürgermeister, der die Sonderkompetenz des § 42 Abs 1 S 2 NÖ GVBG in Anspruch nimmt, handelt nicht vollmachtslos, sondern übt eine ihm durch das NÖ GVBG übertragene besondere Befugnis zur Vertretung der Gemeinde aus. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gemeindeinteresse im Sinne dieser Bestimmung vorliegt und welche Verzögerung der Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses noch ohne Gefährdung dieses Interesses hingenommen werden hätte können, hängt zwangsläufig von den Umständen des Einzelfalls ab (hier: Gemeinderat konnte wegen Covid-19 Maßnahmen nicht zusammentreten).Ein Bürgermeister, der die Sonderkompetenz des Paragraph 42, Absatz eins, S 2 NÖ GVBG in Anspruch nimmt, handelt nicht vollmachtslos, sondern übt eine ihm durch das NÖ GVBG übertragene besondere Befugnis zur Vertretung der Gemeinde aus. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gemeindeinteresse im Sinne dieser Bestimmung vorliegt und welche Verzögerung der Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses noch ohne Gefährdung dieses Interesses hingenommen werden hätte können, hängt zwangsläufig von den Umständen des Einzelfalls ab (hier: Gemeinderat konnte wegen Covid-19 Maßnahmen nicht zusammentreten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133872
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20211129_OGH0002_008OBA00034_21I0000_001