Rechtssatz RS0133877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133877
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG ist unionsrechtlich unbedenklich. Es ist nicht durchzuführen, wenn ein Erbansprecher unter Bescheinigung seiner Erbenstellung die Einleitung der Abhandlung – die gegebenenfalls nach Maßgabe von § 181a AußStrG zu erfolgen hat – beantragt. Die Ausfolgung an einen Treuhänder oder Verwalter des Nachlasses setzt die ausdrückliche Erklärung der ausländischen Behörde voraus, dass dieser zur Übernahme des Nachlasses berechtigt ist.Das Ausfolgungsverfahren nach Paragraph 150, AußStrG ist unionsrechtlich unbedenklich. Es ist nicht durchzuführen, wenn ein Erbansprecher unter Bescheinigung seiner Erbenstellung die Einleitung der Abhandlung – die gegebenenfalls nach Maßgabe von Paragraph 181 a, AußStrG zu erfolgen hat – beantragt. Die Ausfolgung an einen Treuhänder oder Verwalter des Nachlasses setzt die ausdrückliche Erklärung der ausländischen Behörde voraus, dass dieser zur Übernahme des Nachlasses berechtigt ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 150/21d
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 150/21d
Veröff: SZ 2021/109
- 2 Ob 39/26p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2026 2 Ob 39/26p
Beisatz: Hier: Aus der bloßen Bestätigung der Bestellung zum Nachlassverwalter lässt sich ohne Rückgriff auf das englische Recht nicht ableiten, dass eine Übernahmeberechtigung der Antragsteller besteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133877
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20211214_OGH0002_0020OB00150_21D0000_001