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Rechtssatz RS0133877

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133877

Geschäftszahl

2Ob150/21d; 2Ob39/26p

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Rechtssatz

Das Ausfolgungsverfahren nach Paragraph 150, AußStrG ist unionsrechtlich unbedenklich. Es ist nicht durchzuführen, wenn ein Erbansprecher unter Bescheinigung seiner Erbenstellung die Einleitung der Abhandlung – die gegebenenfalls nach Maßgabe von Paragraph 181 a, AußStrG zu erfolgen hat – beantragt. Die Ausfolgung an einen Treuhänder oder Verwalter des Nachlasses setzt die ausdrückliche Erklärung der ausländischen Behörde voraus, dass dieser zur Übernahme des Nachlasses berechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 150/21d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 150/21d
    Veröff: SZ 2021/109
  • 2 Ob 39/26p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2026 2 Ob 39/26p
    Beisatz: Hier: Aus der bloßen Bestätigung der Bestellung zum Nachlassverwalter lässt sich ohne Rückgriff auf das englische Recht nicht ableiten, dass eine Übernahmeberechtigung der Antragsteller besteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133877

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20211214_OGH0002_0020OB00150_21D0000_001