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Rechtssatz RS0133879

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133879

Geschäftszahl

8Ob130/21g; 8Ob130/21g

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Norm

AEUV Lissabon Art267
RL (EU) 2015/2302 - Pauschalreiserichtlinie Art12 Abs2
PRG §10

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

25. 11. 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen dahingehend auszulegen,

- [a] dass für die Beurteilung der Berechtigung des Rücktritts nur jene unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände maßgeblich sind, die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits aufgetreten sind,

- [b] oder dahingehend, dass auch außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt, aber noch vor dem geplant gewesenen Beginn der Reise (= spätest möglicher Rücktrittszeitpunkt) sodann tatsächlich auftreten?

Falls [a] bejaht wird:

- [aa]: Ist Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sich der Reisende in der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Berechtigung seines Rücktritts auch auf solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände berufen kann, die im Zeitpunkt seines Rücktritts bereits aufgetreten, ihm aber erst später bekannt geworden sind?

2. Ist Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass ein kostenfreies Rücktrittsrecht dann nicht zusteht, wenn die Umstände, auf die sich der Reisende stützt, bei der Buchung bereits vorgelegen haben und dem Reisenden bekannt waren?

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 130/21g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 130/21g
  • 8 Ob 130/21g
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 130/21g
    Beisatz: Zurückziehung des Vorabentscheidungsersuchens (C-193/22 des EuGH). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133879

Im RIS seit

16.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Dokumentnummer

JJR_20220125_OGH0002_0080OB00130_21G0000_001