Rechtssatz RS0133880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133880
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Rechtssatz
§ 15 Abs 1 EPG entspricht grundsätzlich § 49 EheG. Zwar nennt § 15 Abs 1 EPG als Beispiel für eine schwere Eheverfehlung den Tatbestand des Ehebruchs nicht ausdrücklich. Geschlechtsverkehr mit einer anderen (gleich- oder verschieden geschlechtlichen) Person kann jedoch einen Auflösungsgrund im Sinne des § 15 EPG darstellen, weil es sich in § 15 Abs 1 EPG nur um eine demonstrative (arg: „insbesondere“) Aufzählung handelt und eine umfassende Vertrauensbeziehung im Sinne des § 8 Abs 2 EPG wohl auch die Treue gegenüber dem Vertragspartner beinhaltet.Paragraph 15, Absatz eins, EPG entspricht grundsätzlich Paragraph 49, EheG. Zwar nennt Paragraph 15, Absatz eins, EPG als Beispiel für eine schwere Eheverfehlung den Tatbestand des Ehebruchs nicht ausdrücklich. Geschlechtsverkehr mit einer anderen (gleich- oder verschieden geschlechtlichen) Person kann jedoch einen Auflösungsgrund im Sinne des Paragraph 15, EPG darstellen, weil es sich in Paragraph 15, Absatz eins, EPG nur um eine demonstrative (arg: „insbesondere“) Aufzählung handelt und eine umfassende Vertrauensbeziehung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, EPG wohl auch die Treue gegenüber dem Vertragspartner beinhaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133880
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20211222_OGH0002_0060OB00212_21A0000_001