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Rechtssatz RS0133882

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133882

Geschäftszahl

8ObA75/21v

Entscheidungsdatum

29.11.2021

Norm

BDG idF BGBl I 2017/138 §207h
BDG idF BGBl I 2018/60 §207i

Rechtssatz

Paragraph 207 i, BDG nF ermöglicht im Fall, dass sich der Inhaber der Leitungsfunktion auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, die „vorzeitige“ Abberufung, wenn die Bestellung auf diese Funktion noch einer Befristung unterliegt. Paragraph 207 i, BDG nF ermöglicht im Fall, dass sich der Inhaber der Leitungsfunktion auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, die Abberufung aber auch dann, wenn bereits eine nach der alten Rechtslage erfolgte, auf unbestimmte Zeit wirksame Ernennung vorliegt. Ferner endet bei einer befristeten Bestellung auf eine Leitungsfunktion die Funktion immer dann, wenn die Frist abläuft und keine neuerliche Ernennung erfolgt ist (Paragraph 207 h, Absatz 3, Satz 1 BDG nF).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 75/21v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 ObA 75/21v
    Veröff: SZ 2021/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133882

Im RIS seit

17.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20211129_OGH0002_008OBA00075_21V0000_001