Rechtssatz RS0133882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133882
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Norm
BDG idF BGBl I 2017/138 §207h
BDG idF BGBl I 2018/60 §207i
Rechtssatz
§ 207i BDG nF ermöglicht im Fall, dass sich der Inhaber der Leitungsfunktion auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, die „vorzeitige“ Abberufung, wenn die Bestellung auf diese Funktion noch einer Befristung unterliegt. § 207i BDG nF ermöglicht im Fall, dass sich der Inhaber der Leitungsfunktion auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, die Abberufung aber auch dann, wenn bereits eine nach der alten Rechtslage erfolgte, auf unbestimmte Zeit wirksame Ernennung vorliegt. Ferner endet bei einer befristeten Bestellung auf eine Leitungsfunktion die Funktion immer dann, wenn die Frist abläuft und keine neuerliche Ernennung erfolgt ist (§ 207h Abs 3 Satz 1 BDG nF).Paragraph 207 i, BDG nF ermöglicht im Fall, dass sich der Inhaber der Leitungsfunktion auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, die „vorzeitige“ Abberufung, wenn die Bestellung auf diese Funktion noch einer Befristung unterliegt. Paragraph 207 i, BDG nF ermöglicht im Fall, dass sich der Inhaber der Leitungsfunktion auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, die Abberufung aber auch dann, wenn bereits eine nach der alten Rechtslage erfolgte, auf unbestimmte Zeit wirksame Ernennung vorliegt. Ferner endet bei einer befristeten Bestellung auf eine Leitungsfunktion die Funktion immer dann, wenn die Frist abläuft und keine neuerliche Ernennung erfolgt ist (Paragraph 207 h, Absatz 3, Satz 1 BDG nF).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133882
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20211129_OGH0002_008OBA00075_21V0000_001