Rechtssatz RS0133888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133888
Entscheidungsdatum
08.02.2022
Rechtssatz
Die Information der Medien (vgl § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) dient weder der „Aufklärung einer Straftat“ noch der „Verfolgung verdächtiger Personen“ noch stellt sie eine damit zusammenhängende „Entscheidung“ (iSd § 1 Abs 1 StPO) her; demnach ist sie nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und dessen Leitung.Die Information der Medien vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) dient weder der „Aufklärung einer Straftat“ noch der „Verfolgung verdächtiger Personen“ noch stellt sie eine damit zusammenhängende „Entscheidung“ (iSd Paragraph eins, Absatz eins, StPO) her; demnach ist sie nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und dessen Leitung.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 24 Geo sind Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit Justizverwaltungssachen, Medienstellen demnach – von §§ 106 f StPO nicht umfasste – Einrichtungen der Justizverwaltung.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 24, Geo sind Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit Justizverwaltungssachen, Medienstellen demnach – von Paragraphen 106, f StPO nicht umfasste – Einrichtungen der Justizverwaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133888
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20220208_OGH0002_0110OS00109_21W0000_001