Rechtssatz RS0133890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133890
Entscheidungsdatum
17.01.2025
Norm
DSGVO Art6 Abs1 litb
DSGVO Art6 Abs1 litf
Rechtssatz
Eine systematische Auslegung der Erlaubnistatbestände des Art 6 Abs 1 DSGVO ergibt, dass die dreigliedrige Interessenabwägung (Vorliegen eines berechtigten Interesses, Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person) lediglich nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO erforderlich ist, nicht aber beim Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO. Ein Abweichen von der Entscheidung 6 Ob 87/21v liegt damit nicht vor, weil diese Entscheidung den hier gerade nicht anzuwendenden Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO betraf.Eine systematische Auslegung der Erlaubnistatbestände des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO ergibt, dass die dreigliedrige Interessenabwägung (Vorliegen eines berechtigten Interesses, Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person) lediglich nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich ist, nicht aber beim Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO. Ein Abweichen von der Entscheidung 6 Ob 87/21v liegt damit nicht vor, weil diese Entscheidung den hier gerade nicht anzuwendenden Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO betraf.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 214/21w
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 214/21w
Veröff: SZ 2021/114
- 6 Ob 215/22v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 215/22v
vgl
- 6 ObA 2/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 ObA 2/23x
vgl; nur: Nach der bei der Prüfung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gebotenen dreigliedrigen Interessenabwägung ist eine Datenverarbeitung zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich ist und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. (T1)
Schlagworte
Herausgabe; Übermittlung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133890
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20211222_OGH0002_0060OB00214_21W0000_002