Rechtssatz RS0133892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133892
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Rechtssatz
Bei Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 179 Abs 1 StVG ist auf den tatsächlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Entlassenen abzustellen. Die polizeiliche An‑ oder Abmeldung kann zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Wohnsitzes darstellen, bildet dafür aber alleine keinen hinreichenden Beweis (so schon 11 Ns 30/21g, 14 Ns 67/17i).Bei Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts nach Paragraph 179, Absatz eins, StVG ist auf den tatsächlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Entlassenen abzustellen. Die polizeiliche An‑ oder Abmeldung kann zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Wohnsitzes darstellen, bildet dafür aber alleine keinen hinreichenden Beweis (so schon 11 Ns 30/21g, 14 Ns 67/17i).
Entscheidungstexte
- 14 Ns 4/22g
Entscheidungstext OGH 10.02.2022 14 Ns 4/22g
- 11 Ns 7/25f
Entscheidungstext OGH 25.02.2025 11 Ns 7/25f
vgl
- 13 Ns 16/25v
Entscheidungstext OGH 30.04.2025 13 Ns 16/25v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133892
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20220210_OGH0002_0140NS00004_22G0000_001