Rechtssatz RS0133893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133893
Entscheidungsdatum
18.01.2022
Rechtssatz
§ 111 Abs 4 StPO normiert zwar nur eine Verpflichtung zur Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über eine erfolgte Sicherstellung an davon betroffene Personen. Paragraph 111, Absatz 4, StPO normiert zwar nur eine Verpflichtung zur Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über eine erfolgte Sicherstellung an davon betroffene Personen.
Mit Blick auf das Informationsrecht jeder Person, die von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffen ist (§ 6 Abs 2 StPO), ist eine solche aber auch in Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung an Betroffene iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO zu bejahen. Darunter ist jede Person zu verstehen, die durch die Sicherstellung unmittelbar, also ohne weiteren (rechtlichen oder tatsächlichen) Zwischenschritt oder Zutun eines anderen, beeinträchtigt wird.Mit Blick auf das Informationsrecht jeder Person, die von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffen ist (Paragraph 6, Absatz 2, StPO), ist eine solche aber auch in Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung an Betroffene iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu bejahen. Darunter ist jede Person zu verstehen, die durch die Sicherstellung unmittelbar, also ohne weiteren (rechtlichen oder tatsächlichen) Zwischenschritt oder Zutun eines anderen, beeinträchtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133893
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20220118_OGH0002_0140OS00068_21P0000_001