Rechtssatz RS0133897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133897
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Rechtssatz
Führt die Duldung eines vom VfGH als rechtswidrig wahrgenommenen Auszählvorgangs bei der Bundespräsidentenwahl durch den Wahlleiter zu einer Wiederholung der Wahl, entsteht dem Rechtsträger, für den der Wahlleiter tätig wurde durch die Pflichtverletzung ein unmittelbarer Schaden, weil er nach den einschlägigen Wahlvorschriften zur Wiederholung der Wahl verpflichtet war. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang für einen Anspruch nach § 1 OrgHG ist gegeben.Führt die Duldung eines vom VfGH als rechtswidrig wahrgenommenen Auszählvorgangs bei der Bundespräsidentenwahl durch den Wahlleiter zu einer Wiederholung der Wahl, entsteht dem Rechtsträger, für den der Wahlleiter tätig wurde durch die Pflichtverletzung ein unmittelbarer Schaden, weil er nach den einschlägigen Wahlvorschriften zur Wiederholung der Wahl verpflichtet war. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang für einen Anspruch nach Paragraph eins, OrgHG ist gegeben.
Anmerkung
Siehe bereits 9 ObA 105/20m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133897
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20211022_OGH0002_008OBA00099_20X0000_001