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Rechtssatz RS0133897

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133897

Geschäftszahl

8ObA99/20x

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Rechtssatz

Führt die Duldung eines vom VfGH als rechtswidrig wahrgenommenen Auszählvorgangs bei der Bundespräsidentenwahl durch den Wahlleiter zu einer Wiederholung der Wahl, entsteht dem Rechtsträger, für den der Wahlleiter tätig wurde durch die Pflichtverletzung ein unmittelbarer Schaden, weil er nach den einschlägigen Wahlvorschriften zur Wiederholung der Wahl verpflichtet war. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang für einen Anspruch nach Paragraph eins, OrgHG ist gegeben.

Anmerkung

Siehe bereits 9 ObA 105/20m

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 99/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObA 99/20x
    Veröff: SZ 2021/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133897

Im RIS seit

29.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20211022_OGH0002_008OBA00099_20X0000_001