Rechtssatz RS0133902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133902
Entscheidungsdatum
31.01.2022
Rechtssatz
Das (insolvenzbedingte) Begehren des Klägers auf Umstellung seines Leistungsbegehrens auf eine Feststellung ist eine Klageeinschränkung. In deren Umfang – dh im Umfang des Leistungsbegehrens – tritt der bereits vor Insolvenzeröffnung ergangene, aber noch nicht rechtskräftige Zahlungsbefehl ex lege außer Kraft. Damit bleibt allein die Feststellungswirkung hinsichtlich des Anspruchs aufrecht. Das Gericht hat dies aus Gründen der Rechtssicherheit in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO mittels deklarativen Beschlusses festzustellen.Das (insolvenzbedingte) Begehren des Klägers auf Umstellung seines Leistungsbegehrens auf eine Feststellung ist eine Klageeinschränkung. In deren Umfang – dh im Umfang des Leistungsbegehrens – tritt der bereits vor Insolvenzeröffnung ergangene, aber noch nicht rechtskräftige Zahlungsbefehl ex lege außer Kraft. Damit bleibt allein die Feststellungswirkung hinsichtlich des Anspruchs aufrecht. Das Gericht hat dies aus Gründen der Rechtssicherheit in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO mittels deklarativen Beschlusses festzustellen.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 9/21d
Entscheidungstext OGH 31.01.2022 17 Ob 9/21d
Beisatz: Hier: Zum vergleichbaren Fall eines klagestattgebenden Versäumungsurteils, das aufgrund Insolvenzeröffnung vor Ablauf der Berufungsfrist noch nicht rechtskräftig wurde und bei dem der Kläger gemeinsam mit dem Fortsetzungsantrag die Umstellung von Leistung auf Feststellung beantragt. (T1)
Schlagworte
Umstellung, Leistungsbegehren, Feststellungsbegehren, Insolvenzeröffnung, Eröffnung, Insolvenzverfahren, Zahlungsbefehl, nicht rechtskräftig, deklarativer Beschluss
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133902
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20220131_OGH0002_0170OB00009_21D0000_001