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Rechtssatz RS0133902

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133902

Geschäftszahl

17Ob9/21d

Entscheidungsdatum

31.01.2022

Rechtssatz

Das (insolvenzbedingte) Begehren des Klägers auf Umstellung seines Leistungsbegehrens auf eine Feststellung ist eine Klageeinschränkung. In deren Umfang – dh im Umfang des Leistungsbegehrens – tritt der bereits vor Insolvenzeröffnung ergangene, aber noch nicht rechtskräftige Zahlungsbefehl ex lege außer Kraft. Damit bleibt allein die Feststellungswirkung hinsichtlich des Anspruchs aufrecht. Das Gericht hat dies aus Gründen der Rechtssicherheit in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO mittels deklarativen Beschlusses festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 9/21d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2022 17 Ob 9/21d
    Beisatz: Hier: Zum vergleichbaren Fall eines klagestattgebenden Versäumungsurteils, das aufgrund Insolvenzeröffnung vor Ablauf der Berufungsfrist noch nicht rechtskräftig wurde und bei dem der Kläger gemeinsam mit dem Fortsetzungsantrag die Umstellung von Leistung auf Feststellung beantragt. (T1)

Schlagworte

Umstellung, Leistungsbegehren, Feststellungsbegehren, Insolvenzeröffnung, Eröffnung, Insolvenzverfahren, Zahlungsbefehl, nicht rechtskräftig, deklarativer Beschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133902

Im RIS seit

05.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20220131_OGH0002_0170OB00009_21D0000_001