Rechtssatz RS0133905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133905
Entscheidungsdatum
24.11.2021
Rechtssatz
War aber der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer noch nicht entstanden, weil etwa besondere Voraussetzungen für die Begründetheit des Anspruchs zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung noch nicht vorlagen, bewirkt die Leistungsablehnung nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133905
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20211124_OGH0002_0070OB00174_21W0000_001