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Rechtssatz RS0133906

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133906

Geschäftszahl

5Ob224/21h

Entscheidungsdatum

27.01.2022

Rechtssatz

Wird – als Ausnahme – bereits vor Durchführung einer Erstanhörung ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt, weil entweder die Voraussetzungen des Paragraph 120, Absatz 2, AußStrG vorliegen oder die betroffene Person durch ihr Verhalten eine Erstanhörung verhindert bzw unbekannten Aufenthalts ist, bedarf es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen eines Rechtsbeistands nach Paragraph 119, AußStrG, der ihn vertritt und in seinem Namen Verfahrenshandlungen vornehmen (Rechtsmittel ergreifen) kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133906

Im RIS seit

07.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Dokumentnummer

JJR_20220127_OGH0002_0050OB00224_21H0000_001