Rechtssatz RS0133907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133907
Geschäftszahl
10ObS107/21i
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
§ 139 Abs 2a ASVG normiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Dauer des Krankengeldanspruchs, enthält aber keine eigenständige Regelung der Höhe des Krankengeldes. § 143 ASVG ist auch auf den durch § 139 Abs 2a ASVG verlängerten Anspruchszeitraum anzuwenden. Liegt zu Beginn oder während dieses Zeitraums ein Ruhensgrund vor, so tritt (teilweises) Ruhen ein; fällt der Ruhensgrund weg, erlangt der Leistungsanspruch wieder seine volle Wirksamkeit.Paragraph 139, Absatz 2 a, ASVG normiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Dauer des Krankengeldanspruchs, enthält aber keine eigenständige Regelung der Höhe des Krankengeldes. Paragraph 143, ASVG ist auch auf den durch Paragraph 139, Absatz 2 a, ASVG verlängerten Anspruchszeitraum anzuwenden. Liegt zu Beginn oder während dieses Zeitraums ein Ruhensgrund vor, so tritt (teilweises) Ruhen ein; fällt der Ruhensgrund weg, erlangt der Leistungsanspruch wieder seine volle Wirksamkeit.
Anmerkung
Siehe auch RS0083756
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133907
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20220125_OGH0002_010OBS00107_21I0000_001