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Rechtssatz RS0133908

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133908

Geschäftszahl

12Os22/22k

Entscheidungsdatum

02.03.2022

Rechtssatz

Das Oberlandesgericht hat sich im Fall der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten nicht bloß auf eine Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beschränken, sondern in der Sache selbst über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (maW über die Haft) zu entscheiden. Da die (gegenüber Paragraph 175, Absatz 2, StPO spezielle) Regelung des Paragraph 174, Absatz 4, StPO gemäß Paragraph 35, Absatz 3 a, erster Satz JGG (auch im Ermittlungsverfahren) nicht anzuwenden ist, löst ein auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautender Beschluss des Beschwerdegerichts die jeweilige Haftfrist des Paragraph 175, Absatz 2, StPO aus, bei einer Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft also jene der Ziffer 2, leg cit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133908

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20220302_OGH0002_0120OS00022_22K0000_001