Rechtssatz RS0133908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133908
Entscheidungsdatum
02.03.2022
Rechtssatz
Das Oberlandesgericht hat sich im Fall der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten nicht bloß auf eine Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beschränken, sondern in der Sache selbst über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (maW über die Haft) zu entscheiden. Da die (gegenüber § 175 Abs 2 StPO spezielle) Regelung des § 174 Abs 4 StPO gemäß § 35 Abs 3a erster Satz JGG (auch im Ermittlungsverfahren) nicht anzuwenden ist, löst ein auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautender Beschluss des Beschwerdegerichts die jeweilige Haftfrist des § 175 Abs 2 StPO aus, bei einer Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft also jene der Z 2 leg cit.Das Oberlandesgericht hat sich im Fall der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten nicht bloß auf eine Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beschränken, sondern in der Sache selbst über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (maW über die Haft) zu entscheiden. Da die (gegenüber Paragraph 175, Absatz 2, StPO spezielle) Regelung des Paragraph 174, Absatz 4, StPO gemäß Paragraph 35, Absatz 3 a, erster Satz JGG (auch im Ermittlungsverfahren) nicht anzuwenden ist, löst ein auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautender Beschluss des Beschwerdegerichts die jeweilige Haftfrist des Paragraph 175, Absatz 2, StPO aus, bei einer Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft also jene der Ziffer 2, leg cit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133908
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20220302_OGH0002_0120OS00022_22K0000_001