Rechtssatz RS0133910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133910
Entscheidungsdatum
24.11.2021
Rechtssatz
Auch der sonstige Aufwand (zB Personalkosten für das Entfernen, die Entsorgung und das Wiederverlegen des Bodens, der Fliesen) sind von der Versicherungsdeckung gemäß Art 27.1. Voribau Plus umfasst. Allerdings verlangt die Klausel, dass Sachen des Auftraggebers wegen der aufgrund des Mangels notwendigen Verbesserungsarbeiten „beschädigt“ werden. Aufwendungen für „beschädigungsfreie“ Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten sind somit aufgrund des eindeutigen Wortlauts der vorliegenden Klausel nicht mitversichert.Auch der sonstige Aufwand (zB Personalkosten für das Entfernen, die Entsorgung und das Wiederverlegen des Bodens, der Fliesen) sind von der Versicherungsdeckung gemäß Artikel 27 Punkt eins, Voribau Plus umfasst. Allerdings verlangt die Klausel, dass Sachen des Auftraggebers wegen der aufgrund des Mangels notwendigen Verbesserungsarbeiten „beschädigt“ werden. Aufwendungen für „beschädigungsfreie“ Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten sind somit aufgrund des eindeutigen Wortlauts der vorliegenden Klausel nicht mitversichert.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 125/21i
Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 125/21i
- 7 Ob 130/21z
Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 130/21z
Beisatz: Hier: Art 27. Voribau Plus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133910
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20211124_OGH0002_0070OB00125_21I0000_001