Rechtssatz RS0133915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133915
Geschäftszahl
10ObS103/21a
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Hat eine Person aufgrund von im Rahmen einer Unterbringung iSd § 1 Abs 1 HOG erlittener Gewalt Anspruch auf Schadenersatz gegen Schädiger, so steht dies dem Anspruch auf Heimopferrente nach § 1 HOG nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Person den Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger geltend gemacht hat und ob sie aus dem Titel des Schadenersatzes Leistungen erhalten hat oder nicht.Hat eine Person aufgrund von im Rahmen einer Unterbringung iSd Paragraph eins, Absatz eins, HOG erlittener Gewalt Anspruch auf Schadenersatz gegen Schädiger, so steht dies dem Anspruch auf Heimopferrente nach Paragraph eins, HOG nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Person den Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger geltend gemacht hat und ob sie aus dem Titel des Schadenersatzes Leistungen erhalten hat oder nicht.
Schlagworte
pauschalierte Entschädigungsleistung; individuelle Entschädigung; Vergleich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133915
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20220125_OGH0002_010OBS00103_21A0000_001