Rechtssatz RS0133919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133919
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Norm
DSGVO Art 6 Abs1 litf
Rechtssatz
Bei der Prüfung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist nach folgendem Prüfschema vorzugehen: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen.Bei der Prüfung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist nach folgendem Prüfschema vorzugehen: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 129/21w
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
Beisatz: So bereits 6 Ob 150/19f. (T1)
Beisatz: Hier: Lehrerbewertungs-App. (T2)
- 6 Ob 67/22d
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 67/22d
Beis wie T2
- 6 Ob 198/21t
Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 198/21t
Beisatz: Hier: Ärztebewertungsportal. (T3)
- 6 ObA 1/22y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 6 ObA 1/22y
- 6 Ob 206/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 6 Ob 206/23x
Schlagworte
Verarbeitung personenbezogener Daten, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten, Interessenabwägung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133919
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20220202_OGH0002_0060OB00129_21W0000_001