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Rechtssatz RS0133921

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133921

Geschäftszahl

6Ob213/21y

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Rechtssatz

Ein Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren, mit dem einem Gesellschafter in Generalversammlungen der Gesellschaft zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen, erweist sich, ebenso wie ein Feststellungsbegehren, mit dem für gewisse Abstimmungsgegenstände in Generalversammlungen der Gesellschaft ohne zeitliche Einschränkungen für die Zukunft das Stimmrecht eines Gesellschafters bindend festgestellt werden soll, schon grundsätzlich als unzulässig. Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustandegekommen sind, steht die befristete Klage nach Paragraphen 41, f GmbHG zur Verfügung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

vorbeugende Unterlassungsklage, Feststellungsklage, Ausübung, Stimmrecht, Stimmrechtsausübung, Beschlussfassung, Anfechtung, gesellschaftsrechtliche Klage, Beschlussfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133921

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20220202_OGH0002_0060OB00213_21Y0000_001