Rechtssatz RS0133922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133922
Entscheidungsdatum
02.02.2022
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Mandanten in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit ohne Weiteres auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung vor Gericht durch die Arbeiterkammer nach §§ 7, 14 Arbeiterkammergesetz 1992 hinzuweisen.Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Mandanten in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit ohne Weiteres auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung vor Gericht durch die Arbeiterkammer nach Paragraphen 7, 14, Arbeiterkammergesetz 1992 hinzuweisen.
Schlagworte
Rechtsanwalt, Aufklärungspflicht gegenüber potenziellen Vertragspartnern, Mandanten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133922
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20220202_OGH0002_0060OB00187_21Z0000_001