Rechtssatz RS0133926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133926
Entscheidungsdatum
24.11.2021
Rechtssatz
Nachbesserungsbegleitschadenklausel: Wenn daher im Zuge von für die Mängelbehebung notwendigen Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten Sachen des Bauherren beschädigt werden müssen, besteht Versicherungsdeckung gemäß Art 27.1 Voribau Plus auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht als (unmittelbarer) Auftragnehmer (Werkunternehmer) des geschädigten Bauherren tätig wurde.Nachbesserungsbegleitschadenklausel: Wenn daher im Zuge von für die Mängelbehebung notwendigen Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten Sachen des Bauherren beschädigt werden müssen, besteht Versicherungsdeckung gemäß Artikel 27 Punkt eins, Voribau Plus auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht als (unmittelbarer) Auftragnehmer (Werkunternehmer) des geschädigten Bauherren tätig wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133926
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20211124_OGH0002_0070OB00130_21Z0000_001