Rechtssatz RS0133932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133932
Entscheidungsdatum
02.02.2022
Rechtssatz
§ 225e Abs 4 AktG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, als ein Rekurs (Revisionsrekurs) eines Antragstellers den übrigen Antragstellern nicht zuzustellen ist; diese haben auch kein Recht, dazu eine Rekursbeantwortung (Revisionsrekursbeantwortung) zu erstatten.Paragraph 225 e, Absatz 4, AktG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, als ein Rekurs (Revisionsrekurs) eines Antragstellers den übrigen Antragstellern nicht zuzustellen ist; diese haben auch kein Recht, dazu eine Rekursbeantwortung (Revisionsrekursbeantwortung) zu erstatten.
Schlagworte
Überprüfungsverfahren, Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Zustellung, Rekurs, Revisionsrekurs, Rekursbeantwortung, Revisionsrekursbeantwortung, Äußerungsmöglichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133932
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20220202_OGH0002_0060OB00148_21I0000_001