Rechtssatz RS0133935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133935
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Rechtssatz
Auch wenn für in die Liste nach § 10b RAO eingetragene Rechtsanwälte keine strikte Obergrenze für übernommene Erwachsenenvertretungen (und Vorsorgevollmachten) nominiert ist, ist zum Wohl des Betroffenen auch bei Bestellung eines besonders qualifizierten Rechtsanwalts iSd § 10b RAO bei konkreter Behauptungslage zu prüfen, ob iSd § 10b RAO ausreichende Betreuungsmöglichkeiten des Betroffenen gegeben sind.Auch wenn für in die Liste nach Paragraph 10 b, RAO eingetragene Rechtsanwälte keine strikte Obergrenze für übernommene Erwachsenenvertretungen (und Vorsorgevollmachten) nominiert ist, ist zum Wohl des Betroffenen auch bei Bestellung eines besonders qualifizierten Rechtsanwalts iSd Paragraph 10 b, RAO bei konkreter Behauptungslage zu prüfen, ob iSd Paragraph 10 b, RAO ausreichende Betreuungsmöglichkeiten des Betroffenen gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133935
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20220222_OGH0002_0020OB00202_21A0000_001