Rechtssatz RS0133936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133936
Entscheidungsdatum
02.02.2022
Rechtssatz
Den Parteien steht es frei, die Berichterstattung der Familiengerichtshilfe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Erörterung des Berichtssubstrats zu beantragen. Den Beteiligten darf nicht das Recht genommen werden, Widersprüche oder Fehler auch in einer mündlichen Verhandlung aufzuzeigen und das Berichtssubstrat zu hinterfragen, um die Beweiskraft des Berichts in Zweifel zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133936
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20220202_OGH0002_0060OB00162_21Y0000_001