Rechtssatz RS0133940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133940
Entscheidungsdatum
24.03.2022
Rechtssatz
§ 150 Abs 3 Geo ist eine bloße Ordnungsvorschrift. Eine Ausfertigung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist mangelhaft, wenn aus ihr nicht ersichtlich ist, welcher Richter die Urschrift unterfertigt hat.Paragraph 150, Absatz 3, Geo ist eine bloße Ordnungsvorschrift. Eine Ausfertigung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist mangelhaft, wenn aus ihr nicht ersichtlich ist, welcher Richter die Urschrift unterfertigt hat.
Schlagworte
Unterfertigungsstampiglie; Rechtskraft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133940
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20220324_OGH0002_0030OB00031_22P0000_001