Rechtssatz RS0133944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133944
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Rechtssatz
Unter der Voraussetzung, dass die Sanierungsplantagsatzung rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wurde, ist eine Verletzung der Pflicht zur besonderen Ladung sanktionslos. Erscheint der Schuldner nicht zur Tagsatzung, so gilt der Sanierungsplanantrag als zurückgezogen, auch wenn der Schuldner anwaltlich unvertreten war und über die für den Fall des Fernbleibens drohende Rechtsfolge nicht belehrt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133944
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20220222_OGH0002_0080OB00009_22I0000_004