Rechtssatz RS0133946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133946
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Rechtssatz
Seit dem GewRÄG – wie auch durch die Überschrift vor § 933 ABGB klargestellt ist – handelt es sich bei den Gewährleistungsfristen um Verjährungsfristen. Nach der geltenden Rechtslage kann jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass die Beweislast für das Vorliegen der Verjährung begründenden Umstände den Übergeber trifft.Seit dem GewRÄG – wie auch durch die Überschrift vor Paragraph 933, ABGB klargestellt ist – handelt es sich bei den Gewährleistungsfristen um Verjährungsfristen. Nach der geltenden Rechtslage kann jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass die Beweislast für das Vorliegen der Verjährung begründenden Umstände den Übergeber trifft.
Anmerkung
idF GewRÄG BGBl I 2001/48 geänderte Rechtslage, dadurch ausdrücklich gegenteilig zu RS0018933, RS0018869
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133946
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20220329_OGH0002_0040OB00027_22G0000_001