Rechtssatz RS0133949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133949
Entscheidungsdatum
03.03.2022
Rechtssatz
§ 23 Abs 9 ElWOG 2010 setzt nicht zwingend voraus, dass der Regelzonenführer die Anordnung direkt an den Erzeuger adressiert und unmittelbar diesem gegenüber ausspricht. Auch die Vermittlung des Anordnungsinhalts und dessen gleichzeitige Konkretisierung durch den einzubindenden Verteilernetzbetreiber ist eine Anordnung des Regelzonenführers iSd § 23 Abs 9 ElWOG 2010. Der daraus abgeleitete Entgeltanspruch des Erzeugers richtet sich auch in diesem Fall gegen den Regelzonenführer.Paragraph 23, Absatz 9, ElWOG 2010 setzt nicht zwingend voraus, dass der Regelzonenführer die Anordnung direkt an den Erzeuger adressiert und unmittelbar diesem gegenüber ausspricht. Auch die Vermittlung des Anordnungsinhalts und dessen gleichzeitige Konkretisierung durch den einzubindenden Verteilernetzbetreiber ist eine Anordnung des Regelzonenführers iSd Paragraph 23, Absatz 9, ElWOG 2010. Der daraus abgeleitete Entgeltanspruch des Erzeugers richtet sich auch in diesem Fall gegen den Regelzonenführer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133949
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20220303_OGH0002_0050OB00114_21G0000_001