Rechtssatz RS0133950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133950
Entscheidungsdatum
08.04.2022
Norm
IO §3 Abs1
EuInsVO 2015 Art6 Nr1
Rechtssatz
Die auch auf § 3 Abs 1 IO gestützte Unwirksamkeit einer nach Insolvenzeröffnung vorgenommenen Rechtshandlung begründet die internationale Zuständigkeit des Eröffnungsstaats iSv Art 6 Nr 1 EuInsVO für das auf diese Unwirksamkeit gegründete Rückforderungsbegehren.Die auch auf Paragraph 3, Absatz eins, IO gestützte Unwirksamkeit einer nach Insolvenzeröffnung vorgenommenen Rechtshandlung begründet die internationale Zuständigkeit des Eröffnungsstaats iSv Artikel 6, Nr 1 EuInsVO für das auf diese Unwirksamkeit gegründete Rückforderungsbegehren.
Schlagworte
internationale Zuständigkeit, Eröffnungsstaat, unwirksame Rechtshandlung des Schuldners nach Insolvenzeröffnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133950
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20220408_OGH0002_0170OB00012_21W0000_001