Rechtssatz RS0133951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133951
Entscheidungsdatum
20.04.2022
Rechtssatz
Überzeugt sich der Oberste Gerichtshof anhand tatsächlicher Aufklärungen zum Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde, dass der in Rede stehende Aussagebefreiungsgrund im Aussagezeitpunkt nicht gegeben gewesen ist, stellt sich die Frage nach allfälliger mangelnder Beobachtung der auf diesen Befreiungsgrund bezogenen Aufklärungspflicht des Vorsitzenden nicht, weil eben keine nichtigkeitsbewehrte Norm verletzt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133951
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20220420_OGH0002_0130OS00137_21B0000_001