Rechtssatz RS0133962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133962
Entscheidungsdatum
23.03.2022
Rechtssatz
Einem vom Kinder- und Jugendhilfeträger erhobenen Rekurs gegen einen Beschluss nach § 107a Abs 1 AußStrG, mit dem eine vorläufige Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB für unzulässig erklärt wurde, fehlt es (auch dann) nicht an der Beschwer, wenn das Gericht die „vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit“ dieser Entscheidung nicht ausgeschlossen hat und die Maßnahme bereits beendet ist.Einem vom Kinder- und Jugendhilfeträger erhobenen Rekurs gegen einen Beschluss nach Paragraph 107 a, Absatz eins, AußStrG, mit dem eine vorläufige Maßnahme nach Paragraph 211, Absatz eins, Satz 2 ABGB für unzulässig erklärt wurde, fehlt es (auch dann) nicht an der Beschwer, wenn das Gericht die „vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit“ dieser Entscheidung nicht ausgeschlossen hat und die Maßnahme bereits beendet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133962
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20220323_OGH0002_0010OB00028_22G0000_001