Rechtssatz RS0133963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133963
Entscheidungsdatum
16.03.2022
Rechtssatz
§ 160a AußStrG 2005 deckt auch den Fall, dass bei Anwendbarkeit einer Rechtsordnung, die die Einweisung des Erben in seine Rechtsstellung durch einen Verwalter vorsieht, dadurch Streitigkeiten über die Gesamtrechtsnachfolge entstehen, dass dem Verwalter weitgehende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse übertragen wurden.Paragraph 160 a, AußStrG 2005 deckt auch den Fall, dass bei Anwendbarkeit einer Rechtsordnung, die die Einweisung des Erben in seine Rechtsstellung durch einen Verwalter vorsieht, dadurch Streitigkeiten über die Gesamtrechtsnachfolge entstehen, dass dem Verwalter weitgehende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse übertragen wurden.
Schlagworte
Fremdes Erbstatut
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133963
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20220316_OGH0002_0020OB00214_21S0000_001