Rechtssatz RS0133967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133967
Geschäftszahl
12Os15/22f (12Os16/22b)
Entscheidungsdatum
31.03.2022
Rechtssatz
Gemäß § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Kann aber die Einhaltung der Fristen des § 195 Abs 2 erster Satz StPO schon anhand der Aktenlage bestimmt werden, sind weitere Angaben dazu nicht „notwendig“ und daher kein (unabdingbares) inhaltliches Zulässigkeitskriterium.Gemäß Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz StPO muss der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Kann aber die Einhaltung der Fristen des Paragraph 195, Absatz 2, erster Satz StPO schon anhand der Aktenlage bestimmt werden, sind weitere Angaben dazu nicht „notwendig“ und daher kein (unabdingbares) inhaltliches Zulässigkeitskriterium.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133967
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20220331_OGH0002_0120OS00015_22F0000_001