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Rechtssatz RS0133970×

Rechtssatz RS0133970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133970

Geschäftszahl

10ObS25/22g

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Rechtssatz

Bei humangenetischen Vorsorgemaßnahmen durch pränatale Diagnose verbietet sich eine analoge Anwendung der Regeln über den Kostenersatz schon deshalb, weil der Gesetzgeber die Krankenbehandlung als „Pflichtleistung“ und die Vorsorge für die Erhaltung der Volksgesundheit als „Pflichtaufgabe“ unterschiedlichen Regelungsregimen unterworfen hat und deshalb keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 25/22g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 25/22g
    Beisatz: Hier: Die Annahme eines Kostenersatzanspruchs des Versicherten für die Inanspruchnahme humangenetischer Vorsorgemaßnahmen durch pränatale Diagnose bei einem Wahlarzt würde den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wonach gerade kein Rechtsanspruch des Versicherten auf Durchführung solcher Maßnahmen bestehen soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133970

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Dokumentnummer

JJR_20220329_OGH0002_010OBS00025_22G0000_001