Rechtssatz RS0133970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133970
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Rechtssatz
Bei humangenetischen Vorsorgemaßnahmen durch pränatale Diagnose verbietet sich eine analoge Anwendung der Regeln über den Kostenersatz schon deshalb, weil der Gesetzgeber die Krankenbehandlung als „Pflichtleistung“ und die Vorsorge für die Erhaltung der Volksgesundheit als „Pflichtaufgabe“ unterschiedlichen Regelungsregimen unterworfen hat und deshalb keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 25/22g
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 25/22g
Beisatz: Hier: Die Annahme eines Kostenersatzanspruchs des Versicherten für die Inanspruchnahme humangenetischer Vorsorgemaßnahmen durch pränatale Diagnose bei einem Wahlarzt würde den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wonach gerade kein Rechtsanspruch des Versicherten auf Durchführung solcher Maßnahmen bestehen soll. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133970
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20220329_OGH0002_010OBS00025_22G0000_001