Rechtssatz RS0133974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133974
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Norm
EG-RL 2003/86/EG – Arbeitszeitrichtlinie 32002L0088 Art 7
UrlG §10 Abs2
Rechtssatz
Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88/EG räumt dem Arbeitnehmer im Unterschied zum UrlG einen Mindesturlaubsanspruch von nur vier Wochen ein. Die innerstaatliche Rechtslage geht daher über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus und ist insoweit günstiger als das Unionsrecht. Um den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH (C‑233/20) zur Auslegung des Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2003/88 im Anlassfall gerecht zu werden und dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offenen Resturlaub eine finanzielle Vergütung erhält, genügt es nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, § 10 Abs 2 UrlG (nur) insoweit unangewendet zu lassen, als die Klägerin eine Urlaubsersatzleistung auf Grundlage des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen erhält.Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88/EG räumt dem Arbeitnehmer im Unterschied zum UrlG einen Mindesturlaubsanspruch von nur vier Wochen ein. Die innerstaatliche Rechtslage geht daher über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus und ist insoweit günstiger als das Unionsrecht. Um den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH (C‑233/20) zur Auslegung des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 im Anlassfall gerecht zu werden und dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offenen Resturlaub eine finanzielle Vergütung erhält, genügt es nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, Paragraph 10, Absatz 2, UrlG (nur) insoweit unangewendet zu lassen, als die Klägerin eine Urlaubsersatzleistung auf Grundlage des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen erhält.
Anmerkung
Siehe auch 8 ObA 99/21y; 9 ObA 147/21i
Entscheidungstexte
- 8 ObA 95/21k
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 95/21k
- 8 ObA 99/21y
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 99/21y
Vgl
- 8 ObA 37/22g
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 8 ObA 37/22g
- 8 ObA 31/22z
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 ObA 31/22z
Vgl; Beisatz: Hier: Kollektivvertragliche "Besitzstandspension". (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133974
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20220222_OGH0002_008OBA00095_21K0000_001