Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133990×

Rechtssatz RS0133990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133990

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Rechtssatz

Wurde das Urteil des ersten Rechtsganges  in einem Schuldspruchteil, also auch in dessen Sachverhaltsgrundlage (und nicht bloß hinsichtlich einer [unterbliebenen] Subsumtion) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatrichter verwiesen, haben diese in einem solchen Fall hinsichtlich dieses angeklagten Sacherhalts (neuerlich) volle Kognitionsbefugnis; Bindung im Sinne von Paragraph 293, Absatz 2, StPO bezieht sich auf die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs aufgrund des ihm vorgelegten Sachverhalts und bedeutet gerade nicht eine Beschränkung auf die Subsumtionsfrage.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 34/22t
    Entscheidungstext OGH 03.05.2022 11 Os 34/22t
    Beisatz: Dies verkennend fühlten sich die Tatrichter an die Feststellungen des Ersturteils des ersten Rechtsganges gebunden und verzichteten deshalb auf neue Feststellungen und eine neue Beweiswürdigung.
    Der die fehlende Begründung des Schöffengerichts für die von ihm der Subsumtion zugrunde gelegten Feststellungen (des Urteils des Schöffengerichts aus dem ersten Rechtsgang) einwendenden Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurde Folge gegeben und es wurde mit Aufhebung und (neuerlicher) Rückverweisung im spruchgemäßen Umfang vorgegangen. (T1)
  • 11 Os 59/25y
    Entscheidungstext OGH 09.09.2025 11 Os 59/25y
    vgl
  • 14 Os 105/25k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2026 14 Os 105/25k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133990

Im RIS seit

29.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20220503_OGH0002_0110OS00034_22T0000_001