Rechtssatz RS0134003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134003
Entscheidungsdatum
18.05.2022
Rechtssatz
Der Bedeutungsinhalt eines Verhaltens oder einer Äußerung ist eine Tatfrage und als solche im geschworenengerichtlichen Verfahren – im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) – von den Geschworenen zu lösen. Insoweit allenfalls nötige Klarstellungen sind Sache der Rechtsbelehrung und fallen somit in den Schutzbereich nicht der Z 6, sondern der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO.Der Bedeutungsinhalt eines Verhaltens oder einer Äußerung ist eine Tatfrage und als solche im geschworenengerichtlichen Verfahren – im Rahmen freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) – von den Geschworenen zu lösen. Insoweit allenfalls nötige Klarstellungen sind Sache der Rechtsbelehrung und fallen somit in den Schutzbereich nicht der Ziffer 6,, sondern der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134003
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20220518_OGH0002_0130OS00023_22I0000_001