Rechtssatz RS0134004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134004
Entscheidungsdatum
21.04.2022
Rechtssatz
§ 4 Abs 2 Z 2 HeizKG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er nur den Fall erfasst, dass ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger mit Zustimmung der Wärmeabnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) Wärme erzeugt, die nicht nur dieses Gebäude (diese wirtschaftliche Einheit), sondern auch andere Gebäude (andere wirtschaftliche Einheiten) mit Wärme versorgt, also eine fern‑ oder nahwärmeähnliche Versorgung vorliegt.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, HeizKG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er nur den Fall erfasst, dass ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger mit Zustimmung der Wärmeabnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) Wärme erzeugt, die nicht nur dieses Gebäude (diese wirtschaftliche Einheit), sondern auch andere Gebäude (andere wirtschaftliche Einheiten) mit Wärme versorgt, also eine fern‑ oder nahwärmeähnliche Versorgung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134004
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20220421_OGH0002_0050OB00005_22D0000_001