Rechtssatz RS0134006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134006
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Norm
NO §67
NO §70 ff
ABGB idF ErbRÄG 2015 §583
ABGB idF ErbRÄG 2015 §579
Rechtssatz
Bei Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist – unabhängig davon, ob diese in Form eines Notariatsakts, bei dem das Rechtsgeschäft unmittelbar als solcher errichtet wird, oder eines notariellen Protokolls nach §§ 70 ff NO erfolgt – keine eigenhändige Nuncupatio des Erblassers iSd § 579 ABGB erforderlich.Bei Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist – unabhängig davon, ob diese in Form eines Notariatsakts, bei dem das Rechtsgeschäft unmittelbar als solcher errichtet wird, oder eines notariellen Protokolls nach Paragraphen 70, ff NO erfolgt – keine eigenhändige Nuncupatio des Erblassers iSd Paragraph 579, ABGB erforderlich.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 63/22m
Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 63/22m
- 2 Ob 170/22x
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 170/22x
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Aufnahme eines Protokolls iSd § 73 Abs 1 NO. (T1)
- 2 Ob 35/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 2 Ob 35/23w
vgl; Beisatz: Ebenso besteht aus teleologischen Gründen kein Bedarf, den in § 579 Abs 2 ABGB von den Zeugen geforderten eigenhändig geschriebenen Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft für ein in Form eines Notariatsakts errichtetes Testament zu verlangen. (T2)
- 2 Ob 106/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 106/23m
- 2 Ob 139/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.09.2025 2 Ob 139/25t
vgl; Beisatz: Hier: Bei Errichtung des Testaments wurde weder ein Notariatsakt errichtet noch ein Protokoll nach § 73 Abs 1 NO aufgenommen. (T3)
Beisatz: Wird bei einem Notar eine nach den Vorgaben des Erblassers verfasste fremdhändige letztwillige Verfügung unter Beiziehung von Zeugen unterfertigt, liegt ein Privattestament vor, das (nur) den Formvorschriften des § 579 ABGB und gegebenenfalls des § 580 ABGB unterliegt (vgl bereits 2 Ob 170/22x). (T4)
Schlagworte
Formvorschriften, Bekräftigung letzter Wille, Solennitätserfordernis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134006
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20220530_OGH0002_0020OB00063_22M0000_001