Rechtssatz RS0134007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134007
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Rechtssatz
Im Sinn dieser Klausel liegt der Wohnsitz einer versicherten Person jedenfalls dort, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, den bleibenden (nicht notwendig immerwährenden) Schwerpunkt ihrer familiären, beruflichen und sozialen Bindungen zu nehmen, was jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Die behördliche Meldung bildet weder eine Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes, noch kann sie für sich alleine diese Ausnahme begründen.
Schlagworte
Unfallversicherung, Wohnsitzverlegung, Sofortauszahlung, Wohnsitzbegriff
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134007
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20220428_OGH0002_0070OB00012_22Y0000_001