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Rechtssatz RS0134007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134007

Geschäftszahl

7Ob12/22y

Entscheidungsdatum

28.04.2022

Norm

UVB Art7a.6.

Rechtssatz

Im Sinn dieser Klausel liegt der Wohnsitz einer versicherten Person jedenfalls dort, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, den bleibenden (nicht notwendig immerwährenden) Schwerpunkt ihrer familiären, beruflichen und sozialen Bindungen zu nehmen, was jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Die behördliche Meldung bildet weder eine Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes, noch kann sie für sich alleine diese Ausnahme begründen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 12/22y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 12/22y

Schlagworte

Unfallversicherung, Wohnsitzverlegung, Sofortauszahlung, Wohnsitzbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134007

Im RIS seit

18.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Dokumentnummer

JJR_20220428_OGH0002_0070OB00012_22Y0000_001