Rechtssatz RS0134008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134008
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Norm
Wr Ubk über die diplomatischen Beziehungen Art33 Abs1
Wr Ubk über die diplomatische nBeziehungen Art37 Abs2
Rechtssatz
Eine ständige Ansässigkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn das Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder schon vor der Funktionsübernahme seit längerem in Österreich wohnhaft gewesen sind und sich daran mit der Funktionsübernahme nichts ändern sollte, sondern auch dann, wenn die betreffende Person zwar erst mit der Funktionsübernahme in Österreich wohnhaft wurde, nach den bei der Funktionsübernahme bestehenden Verhältnissen aber schon damit zu rechnen war, dass sie in Österreich nicht nur vorübergehend ansässig sein werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134008
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20220329_OGH0002_010OBS00020_22X0000_001