Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0134008×

Rechtssatz RS0134008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134008

Geschäftszahl

10ObS20/22x

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Norm

Wr Ubk über die diplomatischen Beziehungen Art33 Abs1
Wr Ubk über die diplomatische nBeziehungen Art37 Abs2

Rechtssatz

Eine ständige Ansässigkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn das Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder schon vor der Funktionsübernahme seit längerem in Österreich wohnhaft gewesen sind und sich daran mit der Funktionsübernahme nichts ändern sollte, sondern auch dann, wenn die betreffende Person zwar erst mit der Funktionsübernahme in Österreich wohnhaft wurde, nach den bei der Funktionsübernahme bestehenden Verhältnissen aber schon damit zu rechnen war, dass sie in Österreich nicht nur vorübergehend ansässig sein werde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 20/22x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 20/22x
    Beisatz: Hier: Anwendung der inländischen Vorschriften über soziale Sicherheit und Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134008

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Dokumentnummer

JJR_20220329_OGH0002_010OBS00020_22X0000_001