Rechtssatz RS0134014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134014
Entscheidungsdatum
03.03.2022
Rechtssatz
Der im § 107a Abs 1 AußStrG vorgesehene Rekurs gegen die Unzulässigerklärung der Interimsmaßnahme steht dem Kinder‑ und Jugendhilfeträger auch dann offen und das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn der Kinder‑ und Jugendhilfeträger die Maßnahme mangels Ausschlusses der vorläufigen Verbindlichkeit der angefochtenen Entscheidung zu beenden hatte. Die vorläufige Verbindlichkeit ist nur für die Wirkung des Rekurses, nicht aber für dessen Zulässigkeit relevant.Der im Paragraph 107 a, Absatz eins, AußStrG vorgesehene Rekurs gegen die Unzulässigerklärung der Interimsmaßnahme steht dem Kinder‑ und Jugendhilfeträger auch dann offen und das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn der Kinder‑ und Jugendhilfeträger die Maßnahme mangels Ausschlusses der vorläufigen Verbindlichkeit der angefochtenen Entscheidung zu beenden hatte. Die vorläufige Verbindlichkeit ist nur für die Wirkung des Rekurses, nicht aber für dessen Zulässigkeit relevant.
Schlagworte
Rechtsmittellegitimation; Kinder‑ und Jugendhilfeträger; Maßnahmen bei Gefahr in Verzug; Interimsmaßnahme; Zulässigkeit des Rekurses; Unzulässigkeit der Interimsmaßnahme
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134014
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20220303_OGH0002_0050OB00246_21V0000_001