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Rechtssatz RS0134014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134014

Geschäftszahl

5Ob246/21v

Entscheidungsdatum

03.03.2022

Rechtssatz

Der im Paragraph 107 a, Absatz eins, AußStrG vorgesehene Rekurs gegen die Unzulässigerklärung der Interimsmaßnahme steht dem Kinder‑ und Jugendhilfeträger auch dann offen und das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn der Kinder‑ und Jugendhilfeträger die Maßnahme mangels Ausschlusses der vorläufigen Verbindlichkeit der angefochtenen Entscheidung zu beenden hatte. Die vorläufige Verbindlichkeit ist nur für die Wirkung des Rekurses, nicht aber für dessen Zulässigkeit relevant.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsmittellegitimation; Kinder‑ und Jugendhilfeträger; Maßnahmen bei Gefahr in Verzug; Interimsmaßnahme; Zulässigkeit des Rekurses; Unzulässigkeit der Interimsmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134014

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JJR_20220303_OGH0002_0050OB00246_21V0000_001