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Rechtssatz RS0134016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134016

Geschäftszahl

2Ob48/22f

Entscheidungsdatum

30.05.2022

Norm

ABGB idF ErbRÄG 2015 §580 Abs2
ABGB idF vor ErbRÄG 2015 §581

Rechtssatz

Die bloße Möglichkeit von Zeugen zur Einsichtnahme in das fremdhändige Testament eines Erblassers, der nicht lesen kann, reicht zur Erfüllung der Formerfordernisse nach Paragraph 581, ABGB aF nicht aus. Auch wenn der Gesetzeszweck keine Kontrolle Wort für Wort gebietet, so ist von den Zeugen doch wenigstens eine überblicksartige Kontrolle der von ihnen unterfertigten letztwilligen Verfügung zu verlangen. Diese Kontrolle muss es den Zeugen zumindest ermöglichen, einen sinnerfassenden Abgleich des Vorgelesenen mit der zu unterfertigenden Urkunde in den zentralen Punkten – insbesondere der Erbseinsetzung – vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 48/22f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 48/22f
    Beisatz: Die Vorschrift wurde mit geringen sprachlichen Änderungen in das neue Erbrecht transferiert (nunmehr § 580 Abs 2 ABGB). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134016

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Dokumentnummer

JJR_20220530_OGH0002_0020OB00048_22F0000_001